Gerade bei der Videoüberwachung wird immer wieder gefragt: Was ist erlaubt ?

Das lässt sich oft nicht so leicht beantworten, denn es kommt immer darauf an, welche Beweggründe hinter einer Überwachung stehen und unter welchen Umständen die Anlage verwendet wird. Dies tritt bei verdeckten Installationen noch deutlicher zu Tage.

 

Im Februar 2014 hat der Düsseldorfer Kreis eine Orientierungshilfe zum Thema Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen veröffentlicht. Eine Checkliste ist ebenfalls am Ende der PDF Datei vorhanden. Diese können Sie auf nebenstehendem Link herunterladen. Folgende Punkte werden in diesem Dokument neben weiteren behandelt:

  • Chancen und Risiken einer Videoüberwachung
  • Zulässigkeit einer Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen in öffentlich zugänglichen Räumen
  • Anwendungsbereich und Voraussetzungen des § 6b Absatz 1 BDSG
  • Wann liegt eine Videoüberwachung vor?
  • Was ist ein öffentlich zugänglicher Raum?
  • Zulässigkeit einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
  • Zweck der Videoüberwachung
  • Erforderlichkeit der Videoüberwachung
  • Beachtung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
  • Einzelne Maßnahmen vor Einrichtung einer Videoüberwachung
  • Verfahrensverzeichnis, Vorabkontrolle, Sicherungspflichten
  • Hinweispflicht
  • Durchführung einer zulässigen Videoüberwachung
  • Speicherdauer
  • Unterrichtungspflicht
  • Tonaufzeichnungen
  • Überprüfung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
  • Besondere Fallkonstellationen
  • Webcams
  • Videoüberwachung in der Gastronomie
  • Videoüberwachung von Beschäftigten
  • Sonstige Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, insbes. Videoüberwachung durch Nachbarn oder Vermieter

Die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben & Grundlagen haben wir hier für Sie zusammengefasst:

 

Warum ist Videoüberwachung ein Problem ?
Jeder hat das Recht über das eigene Bild, sowie der Verwendung von diesem zu bestimmen. Durch
Videoüberwachung im Gewerbe – auch zu Zwecken von Schutz vor z.B Diebstahl – besteht immer die Gefahr, dass Beschäftigte
(dauerhaft) überwacht werden. Oft wissen Dritte wie Lieferanten oder Kunden nicht von der Überwachung und können so Ihr Recht nicht ausüben. Dem gegenüber steht das Interesse des Unternehmens oder der Privatperson, das Eigentum zu schützen, sei es vor Diebstahl, Vandalismus oder sonstigen Gefahren.
 
Was ist bei der Beauftragung zu beachten ?

Werden Dienstleister wie z.B. wir beauftragt und haben diese Zugriff auf die Videodaten, sind die Vorgaben des § 11 BDSG zu beachten, wenn sich die Beauftragung als Auftragsdatenverarbeitung darstellt. Der Dienstleister ist sorgfältig auszuwählen und schriftlich zu verpflichten. Zudem sollte der Dienstleister möglichst keine Kopien der Daten anfertigen dürfen bzw. die Datenträger müssen verschlüsselt werden, um eine unbefugte Kenntnisnahme zu verhindern.

Wir weisen Ihnen alle auf Sie zutreffenden Punkte schriftlich aus, und beachten den sorgsamen und pflichtgemäßen Umgang mit jeglichen Daten, die anfallen.

Verdeckte Überwachung

Im Gegensatz zur offenen Videoüberwachung, welche bewusst auch zur Abschreckung eingesetzt wird, erfolgt die verdeckte, also heimliche Videoüberwachung meist kurzfristig und anlassbezogen, etwa bei aktuellem Diebstahlverdacht, um den Täter auf frischer Tat zu ertappen. Hier würde ein Hinweis auf die Überwachung den Täter abschrecken und die Aufklärung der Straftat erschweren. Eine verdeckte Videoüberwachung ist ausschließlich in nicht öffentlich zugänglichen Räumen zulässig.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.6.2012, Az.: 2 AZR 153/11 klargestellt, dass in Ausnahmefällen auch eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig sein kann. Generell sind die Anforderungen an eine verdeckte Videoüberwachung allerdings sehr hoch: Es muss ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers vorliegen; weniger einschneidende Mittel müssen ausgeschöpft sein; die Videoüberwachung darf als einziges Mittel verbleiben und die Videoüberwachung darf insgesamt nicht unverhältnismäßig sein.

 

Cloudanbieter

Gleiches gilt besonders für internetbasierte Videoanlagen anderer Anbieter, bei denen die Daten nicht lokal im Unternehmen, sondern auf Servern eines oder mehrerer Dienstleister gespeichert werden. Hier sind vom Dienstleister gem. § 9 BDSG in Verbindung mit Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Videodaten zu treffen und deren Einhaltung von der verantwortlichen Stelle regelmäßig zu kontrollieren. Insbesondere sind technische und organisatorische Maßnahmen zum sicheren Transport (Transportverschlüsselung) und zur sicheren Speicherung (Inhaltsverschlüsselung) der Daten auf den externen Servern zu treffen. Zudem ist der Zugriff auf die Videoüberwachungsanlage und die Daten technisch auf einzelne berechtigte Personen zu begrenzen.

Dies stellt einen nicht unerheblichen Kosten- und Verwaltungsaufwand dar. Zudem bieten die aktuellen Anbieter von Speicherlösungen keinen derartigen Service.
Daher empfehlen wir ausschließlich die Speicherung auf der lokalen Anlage oder Zertifizierten Rechenzentren. Sprechen Sie uns hierzu – auch zu verschlüsselten Backups -gerne an.

Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden ?

Laut § 6b Abs. 5 BDSG müssen die Daten, sobald Sie nicht mehr erforderlich sind um den Zweck zu erfüllen, gelöscht werden.
Diese Frist muss angemessen sein, eine genaue gesetzliche Vorgabe gibt es hier nicht.

Nach Aussage der Aufsichtsbehörden dürfen 72h an Speicherdauer nicht überschritten werden. Dies kann je nach Umstand und Zweck der Anlage nicht ausreichend sein. So hat auch das OVG Lüneburg entschieden, dass eine Speicherdauer von 10 Tagen zulässig sein kann. Man kann also pauschal sagen: so kurz wie möglich, so lang wie nötig.

Ist Beschilderung notwendig ?

Ein Hinweis bezüglich der Überwachungsanlage ist erforderlich, sofern es sich um keine begründet verdeckte Überwachung handelt. Ansonsten muss die Überwachungsanlage kenntlich gemacht werden. Dies kann durch deutlich sichtbare Beschilderung geschehen, die im Optimalfall weitere Informationen wie den Zweck der Überwachung darstellt. Gerne beschildern wir Ihre Anlage zweckgebunden.