Ist Videoüberwachung erlaubt? DSGVO, Beschilderung, Speicherfristen
Ratgeber

Ist Videoüberwachung erlaubt? DSGVO, Beschilderung, Speicherfristen

Videoüberwachung ist erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und sie verhältnismäßig bleibt. Wichtig sind die richtige Beschilderung, kurze Speicherfristen und das Aussparen fremder Bereiche. Dieser Ratgeber gibt eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Grundsatz: berechtigtes Interesse und Verhältnismäßigkeit

Videoüberwachung ist in Deutschland grundsätzlich zulässig, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können — etwa den Schutz vor Diebstahl, Vandalismus oder Hausfriedensbruch. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit: Die Überwachung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Konkret heißt das, dass die Kameras nur das erfassen, was für den Schutzzweck nötig ist, und dass mildere Mittel nicht ausgereicht hätten. Je stärker in die Privatsphäre eingegriffen wird, desto sorgfältiger muss diese Abwägung ausfallen.

Was nicht überwacht werden darf

Tabu ist die Überwachung rein öffentlicher Bereiche wie Gehwege oder Straßen sowie fremder Grundstücke und Nachbarbereiche. Erfasst werden darf grundsätzlich nur das eigene Gelände. Lässt sich der öffentliche Raum technisch nicht ganz vermeiden, hilft das sogenannte Privatzonen-Masking: Dabei werden fremde Bereiche im Kamerabild dauerhaft unkenntlich gemacht, sodass sie weder angezeigt noch aufgezeichnet werden. So bleibt die Anlage auf den zulässigen Bereich beschränkt.

Pflichten: Beschilderung, Verzeichnis, Speicherfristen

Wer Videoüberwachung betreibt, muss vor dem erfassten Bereich gut sichtbar darauf hinweisen — mit einem Hinweisschild, das die wesentlichen Informationen nach DSGVO enthält. Außerdem gehört die Anlage in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Die Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der Zweck erfordert; üblich sind kurze Fristen von etwa 72 Stunden, nach denen die Aufnahmen automatisch gelöscht werden. Längere Fristen müssen im Einzelfall begründet sein.

Unterstützung beim Datenschutz

Die rechtssichere Umsetzung ist kein Hexenwerk, will aber sauber gemacht sein. Wir planen Anlagen von vornherein so, dass sie nur den zulässigen Bereich erfassen, kümmern uns um die vorschriftsgemäße Beschilderung und richten Speicherfristen und Privatzonen-Masking korrekt ein. Über die GS Technik bieten wir zudem eine Datenschutz- und DSB-Begleitung an, falls Sie umfassendere Unterstützung wünschen. Bitte beachten Sie: Dieser Text ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, sondern gibt eine allgemeine Orientierung.

Häufige Fragen

Wie lange darf ich Aufnahmen speichern?

Nur so lange, wie es der Schutzzweck erfordert. In der Praxis sind kurze Fristen von rund 72 Stunden üblich, danach werden die Aufnahmen automatisch gelöscht. Längere Speicherung muss begründet sein.

Muss ich auf die Kameras hinweisen?

Ja. Vor dem erfassten Bereich muss ein gut sichtbares Hinweisschild mit den DSGVO-Pflichtangaben stehen. Die Beschilderung gehört bei uns zum Leistungsumfang.

Darf ich den Gehweg vor meinem Haus filmen?

Rein öffentliche Flächen dürfen grundsätzlich nicht überwacht werden. Lässt sich das technisch nicht vermeiden, blenden wir diese Bereiche per Privatzonen-Masking dauerhaft aus.

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Sagen Sie uns kurz, worum es geht — wir klären Standort, Schutzbedarf und den passenden Weg zum Kauf oder zur Miete. Service deutschlandweit.

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